Description
Der Begriff industrial relations hat erst in jungster Zeit Eingang in die sozialwissen- 1 schaftliche Forschung der Bundesrepublik gefunden. Bei dieser Feststellung wird nicht ubersehen, dass Teilbereiche, wie etwa die Gewerkschaften und ihre Politik, 2 durchaus auch schon fruher das sozialwissenschaftliche Interesse gefunden haben. Ei- ne solche Einschrankung des Untersuchungsfeldes verkennt jedoch, dass sich, um auf einen von Theodor Geiger gepragten Begriff zuruckzugreifen, mit der “Institutionali- 3 sierung des Klassenantagonismus” zwischen Arbeit und Kapital bzw. zwischen die In- teressenverbande beider Seiten ein Netz vielfaltiger institutioneller und organisatori- scher Vermittlungsmechanismen geschoben hat. Dadurch muss sich die isolierte Be- trachtung gewerkschaftlichen Handeins als unzureichend erweisen. Theoretisches Be- muhen um den Gegenstandsbereich der industrial relations muss vielmehr immer um die Einbeziehung des gesamten Spannungsfeldes zwischen Kapital und Arbeit bemuht 4 sein. Haufig wird das nur geringe Bemuhen der Sozialwissenschaften und insbesondere der Soziologie in der Bundesrepublik um den Gegenstandsbereich der industriellen Ar- beitsbeziehungen mit dem Hinweis zu erklaren versucht, dass sich irrfolge einer umfang- reichen rechtlichen Normierung des Arbeitsverhaltnisses ln diesem Land eine vorwie- 5 gend juristische Betrachtungsweise durchgesetzt hat. Neben der Tatsache, dass durch Gesetzgebung in starkem Masse Einfluss auf die Regelung von Arbeitsverhaltnissen ge- nommen wird, kann es auch als Ausdruck weitgehend verrechtlichter Arbeitsbeziehun- gen in der Bundesrepublik angesehen werden, dass Konflikte um die rechtmassige An- wendung bestehender Regelungen selten zwischen den Parteien ausgetragen werden. In 6 vielen Fallen entscheiden die Gerichte hieruber. Der deutschen Situation wird die englische gegenubergestellt.




