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Inhaltsangabe:Einleitung: Mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstruktur-Gesetzes (GSG) zum 01.01.1993 wird eine neue Herausforderung fr die niedergelassenen rzte im gesamten Bundesgebiet erkennbar. Die Zahl der niedergelassenen rzte wchst seit Mitte der 70iger Jahre kontinuierlich an. Bedingt durch die Tatsache, da Deutschland zu den geburtenschwachen Staaten gehrt, stehen also immer mehr niedergelassene rzte mit einem begrenzten Honorarvolumen immer weniger Patienten gegenber. Die rztliche Versorgungsdichte ist so stark angewachsen, da hieraus ein hrterer Konkurrenzkampf zwischen den Anbietern ambulanter rztlicher Leistungen resultiert. Das GSG hat durch seine Schwerpunktsetzung, die darin besteht, die defizitre Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Budgetierung der Ausgaben und Begrenzung der Zahl der zugelassenen rzte zu bekmpfen zustzlich dazu beigetragen, da sich die Wettbewerbssituation auf dem Markt der niedergelassenen rzte verschrft hat. Diesen gravierenden Vernderungen in der ambulanten Versorgungsstruktur mu sich der Arzt als Unternehmer bzw. seine Arztpraxis als Dienstleistungsunternehmen stellen. Es bedarf zweifellos individueller Marketinginstrumente, um auf die sich verndernde Marktsituation vom Verkufer- zum Kufermarkt zu reagieren oder sogar von ihr zu profitieren. Die sichere Anwendung und strikte Durchsetzung einer erfolgversprechenden Marketingstrategie, soll neue Patienten gewinnen und das vorhandene Patientenpotential dauerhaft binden. Wann und wie auch immer die Mglichkeit erwogen wird, Patienten werberisch anzusprechen, entsteht unausweichlich eine Konfrontation zum Standesrecht, welches ein generelles Werbe- und Anpreisungsverbot kodifiziert. Die Darstellung der jetzigen Wettbewerbsproblematik auf dem Markt der niedergelassenen rzte und die Darlegung der mglichen Instrumente, diesen Markt positiv fr den einzelnen niedergelassenen Arzt zu beeinflussen, soll daher Kern dieser Untersuchung sein. Dabei konzentriert sich die Untersuchung ausschlielich auf das Wettbewerbsproblem der niedergelassenen Vertragsrzte; die Zahnrzte werden in die Betrachtung nicht mit einbezogen, da auch in amtlichen Verlautbarungen eine strikte Trennung zwischen der ambulant-rztlichen und der zahnmedizinischen Versorgung stattfindet. Die Konzentration auf solche niedergelassenen rzte, die an der kassenrztlichen Versorgung teilnehmen, ist deshalb geboten, weil diese Arztgruppe nicht den Gesetzen […]




